Urkunde, 1504 September 9

Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg

Beschreibung

Johan von Talheim, Kantzler, und Johan Kuchenmeyster, beide Doctores und Räte des Erzbischofs von Mainz, schlichten zwischen Dechant und Kapitel zu Aschaffemburg einerseits und Vlrich Muller, ihrem Hofmann zu Boppenhawsen bei Bischoffsheim an der Tawber, andererseits in einem Streit wegen folgenden drei Punkten: 1) Wegen etlicher Schafe, die dem Vlrich Muller vor einiger Zeit Graf Aßmus von Wertheim "vßn verursachung" des Dechanten und Kapitels weggetrieben hatte, wofür er vom Stift Bezahlung erhalten zu müssen glaubte. 2) Wegen eines "schafftrieb", den ihm das Stift auf dem Hof zu Boppenhawsen zugesagt, jedoch nicht zugestanden hatten. 3) Wegen ausständiger Pacht von 117 Malter Weizen, die Vlrich den Herren etliche Zeit lang nicht entrichtet hatte. Sie entscheiden folgendermassen: Zu 1): Wegen der weggetriebenen Schafe soll eine zwischen beiden Parteien durch einige ehrbare Personen getroffene Entscheidung "innhalt zweyer vßgeschnitten Zettel von dato anno domini 1502" gelten, wonach der Amtmann und Keller zu Bischoffsheim sich bei einigen ehrbaren Leuten, die die Schafe gesehen hatten, erkundigen sollten, was die Schafe wert gewesen sind, und dieser Preis soll von den 136 Gulden Kaufgeld, das der Hofmann dem Stift schuldete, abgezogen werden, den Rest soll er zu den Terminen, die die genannten Amtleute festsetzen, abzahlen. Zu 2): Was den "schafftrieb" belangt, so soll das Stift den Erzbischof von Mainz ersuchen, zwischen der Herrschaft zu Grunsfelt, durch die dem Hofman an dem "schafftrieb" Eintrag geschieht, und dem Stift zwischen heut und S. Martin einen Tag anzusetzen, zu dem auch der Hofmann geboten werden soll, wo dann der Streit zu regeln sei. Kommt der Tag nicht zustande, oder spricht der Erzbischof dem Stift den "schafftrieb" ab oder kann keine Regelung zustandekommen, so soll trotzdem dem Hofmann sein Anspruch, der auf der Zusage des Stifts beim Kauf beruht, erhalten bleiben und er berechtigt sein, das Stift deswegen vor dem Erzbischof als ordentlichen Richter zu belangen. Zu 3): Wegen der ausstehenden Pacht von 117 Malter Weizen bis zu diesem Jahr, deretwegen der Hofmann in Bann gebracht worden war, entscheiden sie, dass er bis S. Michael 60 Malter nach Bischoffsheim an des Stifts Prokurator Wilhelm abliefern soll, sodann zwischen Assumptio und Mat. Mariae 1505 von der ausstehenden Summe weitere 20 Malter samt der dann fälligen 40 Malter, und weitere 20 Malter samt der fälligen 40 Malter zu den gleichen Terminen 1506, die restlichen 17 Malter je zur Hälfte mit den jeweils fälligen in den beiden folgenden Jahren 1507 und 1508. Sollte er in einem Jahr wegen Misswachs nicht zur vollen Entrichtung imstande sein, so sollen die Amtleute zu Bischoffsheim festlegen, was er später und zu welchem Termin entrichten soll. Im übrigen soll der Hofmann, solange er den genannten Hof zu Boppenhawsen innehat, jährlich die 40 Malter Weizengült entrichten. Darüber wurden zwei Urkunden ausgestellt.